JAW Gesetz

vom 13.12.1949

§ 1 Begriff und Geltungsbereich

(1) Jugendlichen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die ihrer gesetzlichen Schulpflicht genügt haben und nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird durch das Jugendaufbauwerk Gelegenheit gegeben, aufbauende Arbeit zu leisten und sich zugleich geistig und körperlich weiterzubilden. Die Teilnahme ist für Jugendliche im Alter bis zu 21 Jahren möglich, in Ausnahmefällen können Jugendliche im Alter bis zu 25 Jahren zugelassen werden.

(2) Das Jugendaufbauwerk kann berufsfördernde Maßnahmen einschließen.

(3) Die Teilnahme am Jugendaufbauwerk ist freiwillig und wird auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Das Ausscheiden ist jederzeit möglich.

§ 2 Leitung

(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Schule und Berufsbildung.

(2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören an: ein Vertreter des Ministeriums für Schule und Berufsbildung als Vorsitzender, ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer, je zwei Vertreter der Gewerkschaften, acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 3 Berufsschule und Jugendpflege

Im Rahmen des Jugendaufbauwerks soll den berufsschulpflichtigen Teilnehmern der Besuch der Berufsschule ermöglicht werden. Die hierfür erforderlichen Anordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung getroffen. Das gleiche gilt für allgemeine Richtlinien auf dem Gebiet der Jugendpflege.

§ 4 Förderung

Für die Maßnahmen des Jugendaufbauwerks stellt, das Land Schleswig-Holstein Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.

§ 5 Arbeiten des Jugendaufbauwerks

(1) Im Rahmen des Jugendaufbauwerks dürfen nur gemeinnützige Arbeiten durchgeführt werden; sie dürfen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verringern (zusätzliche Arbeiten).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes trifft das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Beirat, der zu diesem Zweck einen Arbeitsausschuss bilden kann.

§ 6 Träger der Arbeit

(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die Träger der Arbeit.

(2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes. Das Ministerium für Schule und Berufsbildung kann auch Ämter, kreisangehörige Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Arbeit zulassen, sonstige Verbände und Vereinigungen jedoch nur, sofern der Beirat des Jugendaufbauwerks seine Zustimmung erteilt.

(3) Die Träger der Arbeit sind das Ministerium für Schule und Berufsbildung für ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahme verantwortlich.

§ 7 Arbeitsverhältnisse der Teilnehmer

Die Teilnahme am Jugendaufbauwerk begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne Arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen. Die Teilnehmer werden durch die Träger der Arbeit gegen Krankheit und Unfall nach Maßgabe einer besonderen Durchführungsbestimmung versichert. Der Arbeitsschutz ist zu gewährleisten.

§ 8 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen erlässt das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 9 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.